Fister, Mathis

Das Recht der Musik

Rubrik: Bücher
Verlag/Label: Jan Sramek Verlag, Wien 2013
erschienen in: das Orchester 10/2013 , Seite 62

Beginnend mit dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Musikausübung und mit dem Urheberrecht behandelt Mathis Fister, der als Universitätsassistent am „Institut für Europarecht und Internationales Recht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien und in einer Klagenfurter Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, in zwölf Kapiteln die Persönlichkeitsrechte der Musikschaffenden, das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht sowie Steuerfragen in Österreich. Auf elf Seiten schildert der Autor die Rechtslage, wenn der Musiker im Ausland spielen will. Einen Schwerpunkt bilden dabei die Regelungen innerhalb der Europäischen Union. Sie fördern die internationale Mobilität. In Staaten außerhalb der EU sind die Vorschriften so unterschiedlich, dass der Autor nur den Rat geben kann, sich bei der jeweiligen Auslandsvertretung in Österreich über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung zu informieren. Fister behandelt ferner die rechtlichen Vorgaben für Musikveranstaltungen – vom Jugendschutz bis zu Haftungsfragen. Umfassend geht er auf die Vertragsgestaltung im Musikbereich ein. Dabei sind die zahlreichen Hinweise bei jedem Vertragstyp, wo Musterverträge zu finden sind, eine große Hilfe.
In Österreich werden Musikschulen zum Teil als Landesmusikschulen geführt, und Fister beschreibt die vorhandenen Musikschulgesetze. Neben Musikgymnasien gibt es auch Musikhauptschulen. Zu den praktischen Fragen bei Musikveranstaltungen gehört, ob die Kosten für die Eintrittskarten zu erstatten sind, wenn der Regisseur aus dem klassischen Werk ein anderes Werk macht. Die Klage wegen der Fledermaus bei den Salzburger Festspielen 2001 wurde abgewiesen, weil das Publikum ausreichend über die andersartige Inszenierung vorinformiert worden sei. Aufsehenerregende Beispiele aus der Rechtsprechung beleben die Schilderung. Benutzt eine Sparkasse zu ihrem Jubiläum zum 175-jährigen Bestehen beispielsweise den Refrain Happy Birthday in einem Werbespot, so bedarf sie der Einwilligung des Komponisten.
Ob Änderungen an einem Werk zulässig sind und wie weit, zeigt der Autor an einer für die Jugend bestimmten Textversion der Bundeshymne. Das Kultusministerium hatte, beschränkt auf den Rahmen einer Bildungskampagne, die Worte „Heimat bist du großer Söhne“ ergänzt um die Worte: „und Töchter“. Der Erbe der 1951 verstorbenen Textautorin und der Verlag klagten dagegen ohne Erfolg.
Trotz vieler Übereinstimmungen mit dem deutschen Recht gibt es Abweichungen bei Grundbegriffen. Das Nutzungsrecht (§ 31 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz) heißt in Österreich „Werknutzungsbewilligung“ und das ausschließliche Nutzungsrecht ist dort das „Werknutzungsrecht“. Wer bei der Musikausübung in Österreich rechtlichen Fragen begegnet, tut gut daran, dieses Buch heranzuziehen. Darüber hinaus bietet es eine vielseitige Lektüre zu Musik und Recht.
Wolfgang Spaut